1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer (im Folgenden auch 4INNION) schriftlich und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Angebote sind grundsätzlich immer freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
Gegenstand eines Auftrages kann sein: Ausarbeitung von Organisationskonzepten, Global- und Detailanalysen, Erstellung von Individualprogrammen und Software, Entwicklung und Lieferung von Hardware und Produkten sowie Teilprodukten, Lieferung von Software oder Teilsoftware inkl. Visualisierungen, Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte, Erwerb von Werknutzungsbewilligungen, Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung), Beratung in allen Unternehmensbereichen, in denen die 4INNION tätig ist, Programmwartung, Erstellung von Programmträgern oder sonstige Dienstleistungen. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel.
Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf eigene Kosten bereitstellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test bereitgestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber. Grundlage für die Erstellung von Individualsoftware und -programmen ist eine schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung auf Basis der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen auf Wunsch ausarbeitet bzw. die vom Auftraggeber bereitgestellt wird.
Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und zu bestätigen. Spätere Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen. Sollte zu Beginn des Auftrags keine schriftliche Leistungsbeschreibung vorliegen, wird der Auftrag auf Risiko des Auftraggebers auf Basis des Angebots durchgeführt. Individuell erstellte Software, Programme oder -Adaptierungen müssen spätestens zwei Wochen nach Lieferung vom Auftraggeber abgenommen werden. Die Abnahme erfolgt durch ein Protokoll, in dem die Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vereinbarten Leistungsbeschreibung geprüft wird.
Erfolgt keine Abnahme innerhalb dieses Zeitraums, gilt die gelieferte Leistung mit Ablauf der zwei Wochen als abgenommen. Der Einsatz im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt in jedem Fall als Abnahme. Etwaige Mängel, die als Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung zu verstehen sind, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert zu melden. Der Auftragnehmer bemüht sich um rasche Behebung. Bei wesentlichen Mängeln, die den Echtbetrieb verhindern, ist nach Behebung eine neue Abnahme erforderlich. Eine förmliche Abnahme findet nur statt, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde.
Die vorbehaltlose Nutzung der gelieferten Leistung gilt ebenfalls als Abnahme. Sollte sich während der Arbeiten herausstellen, dass der Auftrag gemäß Leistungsbeschreibung technisch oder rechtlich nicht umsetzbar ist, hat der Auftragnehmer dies unverzüglich mitzuteilen. Wird die Leistungsbeschreibung nicht angepasst oder die Umsetzungsvoraussetzungen nicht geschaffen, ist 4INNION berechtigt, die Ausführung abzulehnen. Ist die Unmöglichkeit durch Versäumnisse oder Änderungen seitens des Auftraggebers verursacht, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Bereits angefallene Kosten, Spesen sowie eventuelle Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
3. Preise, Steuern und Gebühren
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den jeweiligen Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle der 4INNION. Die Kosten von Programmträgern (z.B. USB-Sticks, Festplatten, etc.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Entwicklung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach dem jeweiligen tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als verrechenbare Arbeitszeit.
4. Liefertermin
4INNION ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von 4INNION angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten, Programme, Teile, Hardware oder Produkte umfassen, ist 4INNION berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
5. Zahlung
Die von 4INNION gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z. B. Programme und/oder Beratungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist 4INNION berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt 4INNION, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Zusätzlich bleiben bis zur vollständigen Bezahlung alle übertragbaren Lizenzen und Rechte bei 4INNION. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist 4INNION berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
6. Urheberrecht und Nutzung
4INNION erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht, die Software, Teilsoftware, Hardware, Produkt im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen (bei Software) für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Angebots oder der Rechnung des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei 4INNION. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von 4INNION zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
4INNION ist weiterhin berechtigt, die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden allgemeinen Erkenntnisse, eingesetzten Verfahren, Methoden, Know-how und Zwischenergebnisse zu nutzen, zu bearbeiten, zu verbreiten und zu verwerten. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass im Produkt und der Leistung kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung bei 4INNION zu beauftragen. Kommt 4INNION dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z. B. Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
Der Quellcode verbleibt bei 4INNION, welche sich verpflichtet, diesen sicher aufzubewahren. Auf Verlangen des Auftraggebers hat 4INNION den Quellcode einem vom Auftraggeber zu benennenden Notar zur Verwahrung zu übergeben, der auf Anforderung durch den Auftraggeber diesen an den Auftraggeber aushändigen darf, falls der Auftraggeber (i) an Eides statt versichert, dass 4INNION mit der nur durch Zugriff auf den Quellcode möglichen Mängelbeseitigung trotz schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber binnen einer angemessenen Frist nicht erfolgreich nachkommt oder (ii) nachweist, dass über das Vermögen von 4INNION ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein entsprechender Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Die Kosten der Verwahrung trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den an ihn herausgegebenen Quellcode ausschließlich zur bestimmungsgemäßen Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsrechte, insbesondere zur Mängelbeseitigung, zu verwenden und im Übrigen strikt geheim zu halten und gegen jeden unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.
7. Rücktrittsrecht
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln von 4INNION ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden 4INNION von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von 4INNION möglich. Ist 4INNION mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und dieser für 4INNION bestimmbar und reproduzierbar ist; der Auftraggeber etwaige Mängel entsprechend § 377 UGB innerhalb einer Frist von fünf (5) Werktagen schriftlich samt Fehlerbeschreibung der 4INNION übermittelt; der Auftraggeber der 4INNION alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen betrieben wird.
Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber der 4INNION alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von 4INNION zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von 4INNION durchgeführt. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von 4INNION gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
Ferner übernimmt 4INNION keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Zusätzlich übernimmt 4INNION keine Haftung und ist nicht verpflichtet, notwendige Anpassungen oder Erweiterungen kostenlos bereitzustellen, wenn diese aufgrund von dritten Parteien (beispielsweise Apple oder Google) zwingend notwendig sind. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch 4INNION. Soweit Gegenstand des Auftrags die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme des Auftrages.
9. Haftung
4INNION haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden ausschließlich bei grob fahrlässigem Verschulden und vorsätzlicher Schadenszufügung. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von 4INNION beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet 4INNION unbeschränkt. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten einer Betriebsunterbrechung, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt 4INNION diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten. Die Haftung für Datensicherung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.
Kommen Open Source-, Creative Commons- oder vergleichbare Softwarepakete zur Anwendung, so ist 4INNION hinsichtlich dieser Komponenten vom Auftraggeber schad- und klaglos zu halten. Der Auftraggeber akzeptiert, sofern nicht ausdrücklich im Auftrag oder Angebot als eigener Punkt angeführt, auf Testfälle in der Software zu verzichten. Für daraus resultierende Fehler oder etwaige Verzögerungen bei der Leistungserbringung übernimmt 4INNION keine Verantwortung.
10. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
11. Datenschutz und Geheimhaltung
4INNION verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten. Alle beteiligten Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Die Parteien sind als eigenständige datenschutzrechtliche Verantwortliche zu qualifizieren und haben jeweils selbst in ihrer eigenen Sphäre für die Einhaltung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen zu sorgen.
12. Referenznennung Ihres Unternehmens
Nach erfolgreicher Fertigstellung des Auftrages behält sich 4INNION das Recht vor, den Auftraggeber sowie entwickelte Softwareprodukt Hardware oder andere Prdoukte als Referenz zu nennen. Durch die Referenzierung haben potenzielle Kunden die Möglichkeit, sich von der Qualität der Arbeit zu überzeugen.
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke aufweisen, so berührt dies nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. Ungültige oder lückenhafte Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen bzw. zu ergänzen, die dem Vertragswillen der Parteien in wirtschaftlicher Hinsicht am ehesten entsprechen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und iZm diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von 4INNION. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).
14. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz der 4INNION als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.